Satzung
Satzung
DTM Freunde Berching nicht eingetragener Verein
Gründung am 04.08.2012
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen DTM Freunde Berching nicht eingetragener Verein
2. Der Verein hat seinen Sitz in 92334 Berching, Kastanienstraße 13.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist
Förderung und Unterstützung des DTM Motorsports
Information der Mitglieder über den DTM-Motorsport
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Deutsche Krebshilfe, die es nach ihren satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden
hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit
ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der
Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit
gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger
Geldforderungen des Vereins.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem
Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch
Austritt aus dem Verein. Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar laut § 38 BGB.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu
unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von
Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied
mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des
Vorstands muss dem Mitglied Gehör gewährt werden.
Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach
Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach
fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die
abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und
Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 20,00 Euro zu zahlen.
Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von
Beiträgen befreit.
4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben das Recht auf die vom Verein vereinbarten Rabatte.
3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Förderungspflicht, sich für das
gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des
Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Kassenwarts
b. Entlastung des Kassenwarts
c. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
d. Entlastung des Vorstands
e. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
f. Wahl und Abwahl des Vorstands
g. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
h. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstands
i. Wahl der Kassenprüfer
j. Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. email-Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu
Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur
Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands
müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich
bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von
1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche
Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der
Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von
der Versammlung zu wählen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim
durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und
bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-
Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung
nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden
kann.
6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der
Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der
genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1.
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem
Schriftführer, den 3 Beisitzern und den Kassenprüfern.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder einer der
stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte;
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 6 Jahren, gerechnet von
der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner
Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen den kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
eines Vorstandsmitglieds.
§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine
Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht
angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 16 Die Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils 6 Jahre zu wählen. Diese
haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu
prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen,
Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung muss vor der
Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der
stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Deutsche Krebshilfe.
Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
Berching, 17.11.2018
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